Krankheitskosten
Krankheitskosten sind erst dann „außergewöhnlich“
und somit steuerlich begünstigt, wenn sie in einem Jahr
insgesamt eine gewisse Höhe (= Selbstbehalt) übersteigen.
Der Selbstbehalt beträgt zwischen 8% und 12% Ihres Gewinnes,
gestaffelt je nach Höhe des Gewinnes. Er reduziert sich,
wenn Sie die Ausgaben auch für Ihre Kinder oder als Alleinverdiener
auch für Ihren Ehepartner tragen, um jeweils 1%.
Beispiel:
Bei einem Einkommen von € 20.000,00 und 2 Kindern beträgt
der Selbstbehalt 8%, somit € 1.600,00. Erst wenn die Krankheitskosten
diesen Betrag übersteigen, wirken sie sich steuerlich aus.
Bei Kosten von € 2.000,00 beträgt der
Selbstbehalt € 1.600,00,
Die außergewöhnliche Belastung beträgt
somit € 400,00
Davon Steuerersparnis: 36,50 % von € 400,00
= € 146,00
Zu den Krankheitskosten gehören:
-
Arzt- und Krankenhaushonorare
-
Behandlungsbeiträge, einschließlich
Akupunktur, alternativmedizinische Behandlungen und Psychotherapie,
wenn diese ärztlich verordnet wurden
-
Kosten für Medikamente (auch homöopathische
Präparate)
-
Rezeptgebühren
-
Kosten für Zahnbehandlung (incl. Zahnregulierungen,
Kronen, Brücken, Zahnprothesen)
-
Kosten für Heilbehelfe
-
Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen
und –pflegemittel)
-
Entbindungskosten
-
Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital (Taxi,
KM-Geld, Fahrschein)
Wenn in einem Jahr schon hohe Krankheitskosten anfallen und
Sie wahrscheinlich die Grenze der Außergewöhnlichkeit
überschreiten, können (freiwillige) Vorauszahlungen
für Arztkosten des Folgejahres die Steuerersparnis erhöhen.
TIPP:
Sammeln Sie während des Jahres alle Zahlungsbelege. Ob
und in welcher Höhe sich daraus eine Steuerersparnis ergibt,
zeigt sich erst am Jahresende.
Diese Information möchte einen Überblick
schaffen. Sie ist nicht vollständig und nicht auf alle
Unternehmen anwendbar. Bitte besprechen Sie mit mir die Details
für Ihr Unternehmen!
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