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Krankheitskosten

Krankheitskosten sind erst dann „außergewöhnlich“ und somit steuerlich begünstigt, wenn sie in einem Jahr insgesamt eine gewisse Höhe (= Selbstbehalt) übersteigen.

Der Selbstbehalt beträgt zwischen 8% und 12% Ihres Gewinnes, gestaffelt je nach Höhe des Gewinnes. Er reduziert sich, wenn Sie die Ausgaben auch für Ihre Kinder oder als Alleinverdiener auch für Ihren Ehepartner tragen, um jeweils 1%.

Beispiel:

Bei einem Einkommen von € 20.000,00 und 2 Kindern beträgt der Selbstbehalt 8%, somit € 1.600,00. Erst wenn die Krankheitskosten diesen Betrag übersteigen, wirken sie sich steuerlich aus.

Bei Kosten von € 2.000,00 beträgt der Selbstbehalt € 1.600,00,
Die außergewöhnliche Belastung beträgt somit € 400,00
Davon Steuerersparnis: 36,50 % von € 400,00 = € 146,00

Zu den Krankheitskosten gehören:

  • Arzt- und Krankenhaushonorare
  • Behandlungsbeiträge, einschließlich Akupunktur, alternativmedizinische Behandlungen und Psychotherapie, wenn diese ärztlich verordnet wurden
  • Kosten für Medikamente (auch homöopathische Präparate)
  • Rezeptgebühren
  • Kosten für Zahnbehandlung (incl. Zahnregulierungen, Kronen, Brücken, Zahnprothesen)
  • Kosten für Heilbehelfe
  • Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen und –pflegemittel)
  • Entbindungskosten
  • Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital (Taxi, KM-Geld, Fahrschein)

Wenn in einem Jahr schon hohe Krankheitskosten anfallen und Sie wahrscheinlich die Grenze der Außergewöhnlichkeit überschreiten, können (freiwillige) Vorauszahlungen für Arztkosten des Folgejahres die Steuerersparnis erhöhen.

TIPP:

Sammeln Sie während des Jahres alle Zahlungsbelege. Ob und in welcher Höhe sich daraus eine Steuerersparnis ergibt, zeigt sich erst am Jahresende.

Diese Information möchte einen Überblick schaffen. Sie ist nicht vollständig und nicht auf alle Unternehmen anwendbar. Bitte besprechen Sie mit mir die Details für Ihr Unternehmen!

 

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